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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.12.2015

Zweitwohnungsteuer | Satzungen mehrerer Gemeinden in Oberbayern nichtig (BayVerwG)

Ein gestufter Steuertarif, wie ihn mehrere oberbayerische Gemeinden bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer anwenden, ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Steuersatzung. Dies ergibt sich aus den nun vorliegenden Begründungen zweier Urteile des Verwaltungsgerichts München vom (M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51).

Ein gestufter Steuertarif, wie ihn mehrere oberbayerische Gemeinden bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer anwenden, ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Steuersatzung (Verwaltungsgericht München, Urteile v.  - M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51).

Sachverhalt: Betroffen sind der Markt Schliersee und Bad Wiessee: Dort fallen 450 € Zweitwohnungsteuer an, wenn die maßgebliche Jahresmiete einer Zweitwohnung zwischen 2.500 € und 5.000 € beträgt. Zwischen 5.000 € und 10.000 € Mietaufwand beträgt die Steuer 900 €. Dieser Steuertarif führt nicht nur dazu, dass der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe um rund die Hälfte sinkt. Auch verdoppelt sich die zu zahlende Steuer, wenn die Jahresmiete nur knapp über der Grenze zur nächsten Stufe liegt.

Hierzu führte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts weiter aus:

  • Diese Regelung verstößt gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

  • Sie lehnt sich damit an eine die Stadt Konstanz betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2014 an.

  • Zwar haben pauschalierende Steuerstufen den Vorteil für die Gemeinde, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresmiete verifiziert werden muss.

  • Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung wie in den entschiedenen Fällen kann jedoch nicht mehr mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden.

  • Die konkret entschiedenen Klagen zweier Wohnungseigentümer gegen Zweitwohnungsteuerbescheide der genannten Gemeinden waren deshalb erfolgreich.

 

Hinweis: Gegen die Urteile können die unterlegenen Gemeinden wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle nun innerhalb eines Monats unmittelbar Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht München, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
OAAAF-42113