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Online-Nachricht - Freitag, 04.12.2015

Gewerbesteuer | Haftung für Schulden der Gesellschaft (VG)

Der Geschäftsführ einer Unternehmergesellschaft (UG) haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. - 5 K 526/15.KO).

Der Geschäftsführ einer Unternehmergesellschaft (UG) haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. - 5 K 526/15.KO).

Sacherhalt: Die Klägerin, Geschäftsführerin einer UG, wehrt sich gegen die Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma: Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend macht, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien, hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 69 und 34 Abs. 1 AO) haftet die Klägerin für die Steuerschulden der UG.

  • Als deren Alleingeschäftsführerin hat sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt.

  • Hierdurch ist der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen muss.

  • Unerheblich ist, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden ist.

  • Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden.

  • Im Übrigen ist es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lässt keine andere Entscheidung zu.

 

Hinweis: Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
NAAAF-42067