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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.12.2015

Kindergeld | Schweizer Familienzulage und Differenzkindergeld (FG)

Das Differenzkindergeld ist kind- und nicht familienbezogen zu berechnen (FG Baden-Württemberg, Urteil v - 14 K 982/13, Revision anhängig).

Das Differenzkindergeld ist kind- und nicht familienbezogen zu berechnen (FG Baden-Württemberg, Urteil v - 14 K 982/13, Revision anhängig).

Hintergrund: Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten den Unterschiedsbetrag (Differenzkindergeld).

Sachverhalt: Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist.
Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder 200 CHF (165,43 €) und für die zwei ältesten Kinder 250 CHF (206,78 €). Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 €, für das dritte Kind 190 € und das vierte Kind 215 €, also insgesamt 773 €, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744,42 € ab. Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28,58 € fest.

Dem folgten die Richter des 14. Senats des FG Baden-Württemberg nicht:

  • Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen.

  • Danach ergibt sich ein Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind von monatlich 24,57 € und das vierte Kind von 49,57 €, also insgesamt 74,14 €.

  • Übersteigt die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, kann dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden.

  • Hierfür existiert im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage.

  • Im Übrigen bevorzugt die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibt.

 

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. III R 9/15 anhängig. Der o.g. Rechtsprechung ist der 3. Senat des FG Baden-Württemberg inzwischen gefolgt (Urteil v - 3 K 1747/13 Revisions-Az. hier: VI R 25/15).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
YAAAF-42059