Anwendung des § 8c KStG auf Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG
Die KSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten, ob Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG in den Anwendungsbereich des § 8c KStG fallen. Sie haben beschlossen, dass § 8c KStG im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach dem AStG sowohl auf einen laufenden Verlust als auch auf einen festgestellten verbleibenden Verlustvortrag i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG anzuwenden ist. Ich bitte darum, in allen offenen Fällen entsprechend zu verfahren.
Die Ermittlung der Einkünfte nach § 7 Absatz 1 AStG bezieht sich auf die ausländische Gesellschaft selbst (gesellschaftsbezogene Betrachtung). Die nach § 7 Absatz 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte sind sodann bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten (ggf. anteilig) anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 AStG sind die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (auf Ebene der Gesellschaft) in entsprechender Anwendung des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung können Verluste nach § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG in entsprechender Anwendung des § 10d EStG abgezogen werden. Insoweit wird nach dem AStG ein möglicher Verlustabzug/Verlustrücktrag bereits während der Einkünfteermittlung vorgenommen. Nach § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG werden zur Ermittlung der Einkünfte (= des Hinzurechnungsbetrages) Rechenschritte vorgenommen, die sich außerhalb dieser Norm auf die nachfolgende Ermittlung des Einkommens beziehen. Zu diesen Rechenschritten zählt auch die Anwendung des § 8c KStG als Einkommensermittlungsvorschrift. Der Begriff „Einkünfte” ist damit im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG anders zu verstehen als im Rahmen der inländischen Einkommensermittlung.
Die Kürzung nach § 8c KStG steht auch nicht im Widerspruch zur Tz. 10.3.5.3 des (BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004, 3), nach der ein Wechsel der Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft die Höhe des abzugsfähigen Verlustrücktrags bzw. -vortrags bei der Gesellschaft nicht berührt. Tz. 10.3.5.3 verdeutlicht lediglich, dass der Verlustvortrag/Verlustrücktrag nicht gesellschafterbezogen von Jahr zu Jahr weiter entwickelt wird.
Sen Fin Berlin v. - III A -
S 2745a - 3/2013
Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 173 Nr. 4
IStR 2016 S. 308 Nr. 7
Ubg 2016 S. 102 Nr. 2
ZAAAF-41574