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VG Düsseldorf 17.12.2002 3 K 5939/02

Steuerberatung; | Ermäßigung des Kammerbeitrags

Die aus der Kammermitgliedschaft erwachsenden materiellen und immateriellen Vorteile, die Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht sind, sind grundsätzlich bei allen Kammerangehörigen gleich groß, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beitragsbemessung unabhängig von der wirtschaftlichen Situation, aber auch unabhängig vom Lebensalter des Kammermitglieds ausgestaltet ist. Sieht die Beitragsordnung Ermäßigungen für bestimmte Fälle vor, in denen ein regelmäßig zu erwartender Mindestumsatz nicht erreicht wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn dabei auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Antragstellers Rücksicht genommen wird, also auch nicht berufsbezogene Einkünfte berücksichtigt werden, wobei Unterhaltspflichten des Antragstellers außer Betracht bleiben (

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