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Gewerberecht; | keine Gewerbeuntersagung gegenüber Freiberufler-GmbH
Die für eine freiberufliche - und damit nicht dem Begriff des Gewerbes unterfallende - Tätigkeit erforderliche ,,höhere'' Ausbildung kann auch an einer Fachhochschule erworben werden; dies gilt z. B. für eine Tätigkeit als beratender Ingenieur. Eine solche Tätigkeit wird nicht deshalb zum Gewerbe, weil sie in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt wird. Übt eine Kapitalgesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit aus, so gilt diese Tätigkeit gewerbesteuerrechtlich zwar als Gewerbebetrieb. Diese steuerrechtliche Regelung ist auf das allgemeine Gewerberecht jedoch nicht übertragbar. Gegenüber einer Freiberufler-GmbH kommt eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 GewO) somit nicht in Betracht (VG Darmstadt, Urt. v. - 3 E 2169, GewArch 2003, 195).