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OLG Koblenz 18.03.2003 3 U 1027/02

Steuerberatung; | Nachbesserungsrecht eines Steuerberaters bei mängelbehafteter Leistung

Will ein Mandant die Beseitigung der Mängel der Leistung seines bisherigen Steuerberaters durch einen anderen Berater vornehmen lassen, muss er dem für die Mängel verantwortlichen Steuerberater i. d. R. zunächst die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel einräumen. Die Einräumung einer solchen Nachbesserungsmöglichkeit ist nur dann entbehrlich, wenn der mangelhaft arbeitende Berater die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat ().

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