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BAG 26.09.2002 6 AZR 486/00

Berufsausbildung; | Übernahme von Verpflegungskosten

Die Kosten einer Berufsausbildung i. S. der §§ 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. Er hat daher den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und die Vergütung für diese Zeit weiterzuzahlen. Aus dem dualen System - praktische Berufsausbildung beim Ausbilder nach dem BBiG und schulische Berufsausbildung nach den landesgesetzlichen Vorschriften - folgt, dass die Kosten für die Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht, die nicht auf Veranlassung des Ausbilders erfolgt, dem Auszubildenden auferlegt werden können, ohne dass dies dem Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung widerspricht. Etwas anderes gilt lediglich, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in den praktischen Ausbildungsvorgang einbezogen sind ().

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