1. Ein Antrag nach § 109 Abs 1 SGG kann gemäß § 109 Abs 2 SGG abgelehnt werden, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Teilt das Gericht mit, dass von Amts wegen keine weitere Ermittlungen erfolgen, und weist auf eine bevorstehende Terminierung hin, sollte er umgehend gestellt werden. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, sind vier bis maximal sechs Wochen zu verstehen.
2. Wird in der Klageschrift eine Rente nur für einen konkret bestimmten Zeitraum beantragt, in der mündlichen Verhandlung jedoch der Antrag auf eine Rente "auf Zeit" ohne Angabe eines konkreten Zeitraums gestellt, liegt hierin eine Klageänderung iSv § 99 SGG. Dieser kann die Bindungswirkung des zugrundeliegenden Bescheids entgegenstehen, da auch die Rentenbewilligung vom Monatsprinzip beherrscht wird.
Fundstelle(n): NAAAF-32668
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.05.2015 - L 3 R 434/12
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