Instanzenzug: S 17 R 345/10
Gründe:
1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und mit einem weiteren Schriftsatz vom beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
2Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
3Mit dem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Die von der Klägerin privatschriftlich gefertigte Beschwerdebegründung vom kann wegen des beim BSG bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) keine Berücksichtigung finden.
4Die mangels formgerechter Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
SAAAF-32610