Zwangsvollstreckungssache: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO
Instanzenzug: LG München II Az: 2 T 219/15 Beschlussvorgehend LG München II Az: 2 T 219/15vorgehend AG Miesbach Az: M 2580/12vorgehend AG Miesbach Az: M 2580/12nachgehend Az: VII ZB 38/16 Beschluss
Gründe
I.
1Am hat das Amtsgericht M. Vollstreckungsgericht in der Arrestvollstreckungssache der Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:
"… wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M. - Abteilung für Familiensachen - vom , Az. …, sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des Arrests sowohl
1. die Forderung des [Schuldners]
auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom mindestens in Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro
gegen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 1) - als auch
2. die Forderung des [Schuldners]
auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG zum einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro
gegen die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG Drittschuldner zu 2) -
gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist.
Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind."
2Das Amtsgericht M. - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners vom gegen den genannten Pfändungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.
3Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsantrag weiter.
II.
5Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
61. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
72. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. , WM 2015, 1427 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252, 1253, juris Rn. 6; Beschluss vom - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202, juris Rn. 6).
83. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Eick Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher
Fundstelle(n):
LAAAF-32540