BGH Beschluss v. - I ZB 107/15

Instanzenzug:

Gründe

1I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2005, 2017; Beschluss vom - I ZB 16/15, [...] mwN).

2II. Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht ( Rn. 2).

Fundstelle(n):
UAAAF-32537