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Einkommensteuer: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG
NWB JAAAF-05131, BStBl 2015 II S. 892
Leitsatz
Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Sachverhalt
Die Klägerin C war im VZ 2011 (Streitjahr) vollzeitbeschäftigte
Chefsekretärin bei der E-GmbH. Ihre Tätigkeit umfasste die Planung von Reisen
und Terminen für die Geschäftsleitung, die Kundenbetreuung, die Lohnabrechnung
und die Finanzbuchhaltung (nicht nur quantitativ und qualitativ untergeordnete
Tätigkeit). Gleichzeitig war sie am Stammkapital der E-GmbH zu 5 % beteiligt.
Hieraus erzielte sie im Streitjahr Beteiligungseinkünfte i. S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
beantragte C die Besteuerung ihrer Beteiligungseinkünfte nach der tariflichen
Einkommensteuer (Optionsrecht nach
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das Finanzamt
lehnte dies deshalb ab, weil C nicht die für eine Option erforderliche
unternehmerische Beteiligung – so wie es sich insbesondere den
Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/7036, S. 14) entnehmen lasse – an der
E-...