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BGH Beschluss v. - 3 StR 410/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Sie hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat.

3Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte im Alter von 15 Jahren mit dem sich im Verlauf der Jahre steigernden Konsum von Marihuana und Alkohol, weswegen er 2006 und 2009 jeweils Entzugstherapien absolvierte. Seit 2004 wurde er insgesamt vier Male wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt, zuletzt 2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die er nach Widerruf der zunächst gewährten Strafaussetzung zur Bewährung verbüßen musste. Zur Tatzeit rauchte der Angeklagte wieder täglich Marihuana. Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist der Erwerb von 62,5 g mit einem Wirkstoffgehalt von 12,7% THC. Der Angeklagte beging die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (UA S. 10), um den gesamten Monatsbedarf an Rauschgift für sich und seine Lebensgefährtin zu decken.

4Nach diesen Feststellungen des Tatrichters zur Drogenkarriere und zum tatzeitnahen Betäubungsmittelkonsum, von denen der Senat auszugehen hat, obgleich die Urteilsgründe (einschlägige Vorstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Vorhandensein von dealertypischen Utensilien, Aufbewahrung von zwei Schusswaffen in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel) auch den Schluss auf eine Bestimmung des Rauschgifts als Handelsware ermöglicht hätten, liegt es nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel aufgrund eines Hangs konsumierte, die als Verbrechen eingestufte Tat symptomatisch für einen Hang war und der Angeklagte solche Taten bei fortbestehendem Hang auch zukünftig begehen wird. Dass eine Unterbringung keine hinreichende Erfolgsaussicht haben wird, kann allein aus dem Hinweis auf die zwei bislang durchlaufenen Entzugstherapien nicht angenommen werden.

5Bei dieser Sachlage drängt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom - 3 StR 382/08, NStZ-RR 2009, 59; vom - 3 StR 340/09, [...]; vom - 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, 319; vom - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom - 2 StR 30/12, [...]; vom - 5 StR 378/12, NStZ-RR 2013, 171 (Ls); vom - 1 StR 86/14, [...]; vom - 3 StR 267/15, [...]) die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. , BGHSt 37, 5; Beschluss vom - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107).

6Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter.

7Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Unterlassung der Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat.

Fundstelle(n):
DAAAF-32508