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Umsatzsteuer; | Elektroscooter (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG)
In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind die Gegenstände verzeichnet, deren Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Vermietung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierunter fallen nach Nr. 51 der Liste Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung aus Position 87.13 des Zolltarifs. Sog. Elektroscooter waren bis zum dieser begünstigten Position des Zolltarifs zugewiesen worden. Zum ist die Tarifauffassung durch das Tarifavis Nr. 1 zur Unterposition 8703 10 dahingehend geändert worden, dass diese Gegenstände nunmehr der nicht begünstigten Unterposition 8703 10 des Zolltarifs zugewiesen werden. Sofern betroffene Unternehmer nicht von sich aus durch geänderte unverbindliche Zolltarifauskünfte auf die An...