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Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer
Der BFH hat sich im mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug bei einem Zolllager zulässig ist. Bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland entsteht Einfuhrumsatzsteuer, die ebenso wie die Vorsteuer aus inländischen Eingangsleistungen abgezogen werden kann. Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Einfuhrumsatzsteuer möglich, wenn die betreffenden Gegenstände für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt werden. Aktuell musste sich der BFH mit der Frage auseinandersetzen, wann eine Einfuhr für das Unternehmen des Leistungsempfängers i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vorliegt.
A. Leitsatz
Der Betreiber eines Zolllagers ist nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb 1997 und 1998 ein Zolllager Typ D. Dort lagerte sie Waren einer Schwestergesellschaft sowie Waren zweier anderer GmbHs ein. Das zuständige Hauptzollamt stellte Fehlmengen in dem Zolllager fest. Es setzte daher aufgrund einer Bestandsaufnahme Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer wurde mit dem Entziehen von Nichtgemeinschaftsware aus der zollam...