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IK Nr. 1 vom Seite 25

Neue Grenzwerte in der Sozialversicherung 2016

Dipl.-Hdl. Lothar Kurz; Neustadt/Weinstraße

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2016 auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie werden jährlich durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats per Rechtsverordnung an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde neu festgesetzt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung werden prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn bzw. -gehalt berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze bildet den Höchstbetrag, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.050 € (2015) auf 6.200 € (2016) pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich von 5.200 € auf 5.400 € pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragssätze bleiben unverändert:


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Beitragsbemessungsgrenzen ...