Anfechtung eines unanfechtbaren Erbschaftsteuerbescheids mit der Verpflichtungsklage
Änderung eines unanfechtbaren Erbschaftsteuerbescheids wegen doppelter Berücksichtigung einer Erbschaft in einem schweizer
Erbschaftsteuerbescheid
Leitsatz
1. Die Änderung eines unanfechtbar gewordenen Erbschaftsteuerbescheids ist mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen.
2. Die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheides gemäß § 174 Abs. 4 AO kommt nur dann in Betracht, wenn der Erbe an dem Verfahren,
das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt war.
3. Der Erbschaftssteuerbescheid ist nach § 174 Abs. 1 AO zu ändern, wenn der auf den Erbanteil entfallende Anteil an einem
in der Schweiz belegenen Grundbesitz des Erblassers auch in einem schweizer Erbschaftsteuerbescheid zuungunsten des Erben
berücksichtigt worden ist.
4. Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 AO erfasst auch ausländische Steuerbescheide.
5. Die mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts entfällt nicht deshalb, weil die von dem Erben auf die schweizerische Steuerfestsetzung
entrichtete Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird.
6. Die Berücksichtigung der im Ausland anfallenden Erbschaftsteuer bei der Bestimmung des Steuersatzes durch den Progressionsvorbehalt
steht der Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 98 Nr. 2 ErbStB 2016 S. 73 Nr. 3 UVR 2016 S. 104 Nr. 4 RAAAF-28806
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2015 - 11 K 3775/12
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