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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1466/13

Gesetze: UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ZK Art. 202 Abs. 1 ZK Art. 202 Abs. 2 ZK Art. 202 Abs. 3 ZK Art. 218 Abs. 3 ZK Art. 4 Nr. 19 ZK Art. 38 ZK Art. 39 ZK Art. 41 AO § 191

Einfuhrumsatzsteuer

Haftung für vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet

Begründung des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnern

Leitsatz

1. Die Vorschriften für Zölle gelten für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß.

2. Durch vorschriftswidriges Verbringen einer Ware vom Drittland in das Zollgebiet der Union entsteht eine Einfuhrzollschuld, die buchmäßig zu erfassen ist.

3. Vorschriftswidriges Verbringen ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der einzuhaltenden Pflichten.

4. Bei der Gestellung handelt es sich um die empfangsbedürftige Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

5. Die Gestellung beim Schweizer Zoll vermag die fehlende Gestellung bei der deutschen Zollstelle nicht zu ersetzen.

6. Ein Verzicht auf die Gestellung „wegen Vollzugsdefizits” ist in den Zollvorschriften nicht vorgesehen.

7. Das vorschriftswidrige Verbringen in das Zollgebiet der Union kann nicht geheilt werden.

8. Der Beifahrer einer Probefahrt, der keine Verantwortung für das Fahrzeug hat, ist nicht Zollschuldner von Waren, die bei der Fahrt vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden.

9. Bei der Beurteilung, ob ein Beteiligter vom vorschriftswidrigen Verbringen der Ware vernünftigerweise hätte wissen müssen, ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen.

10. Die Ausübung des Auswahlsermessens muss nur dann nicht begründet werden, wenn gleichrangige Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden sollen.

Fundstelle(n):
XAAAF-28804

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2015 - 11 K 1466/13

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