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BFH 13.10.2015 IX R 46/14, BBK 2/2016 S. 57

Steuerrecht | Abfindung in Teilbeträgen ausnahmsweise steuerbegünstigt

Eine Abfindung kann ausnahmsweise auch dann nach § 34 EStG tarifbegünstigt sein, wenn sie über zwei Jahre in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Teilbeträge als geringfügige Nebenleistung und der andere Teilbetrag als Hauptleistung anzusehen ist. Die Tarifbegünstigung wird dann für die Hauptleistung gewährt.

Eine [i]Auszahlung einer Nebenleistung unschädlichgeringfügige Nebenleistung ist nach dem BFH anzunehmen, wenn der Betrag der Nebenleistung niedriger ist als die Tarifbegünstigung für den Hauptbetrag. Außerdem sollte die Nebenleistung nicht höher sein als 10 % der Gesamtabfindung und nicht höher sein als 10 % der Hauptleistung.

Beispiel

Arbeitnehmer A [i]Auszahlung der Abfindung in Teilbeträgenmuss seine Tätigkeit im Jahr 2015 beenden. Er soll eine Abfindung von insgesamt 115.000 € erhalten, die in Höhe von 10.000 € im ...

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