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BGH 28.01.2003 XI ZR 243/02
Bürgschaftsrecht; | Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptschuld
Der Bürge kann sich auch dann gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind ().