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Einkommensteuer; | Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen (§ 33a EStG)
Gem. gilt für die stl. Behandlung von Unterhaltsaufwendungen an Personen, die gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgestellt sind, als agw. Bel. Folgendes: Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als agw. Bel. zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländ. öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) wegen der Unterhaltsleistungen des Stpfl. ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn...