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Einkommensteuer; | Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Mit Vfg. v. - S 2246 A - 10 - St II 20 hatte die OFD Frankfurt a. M. u. a. geregelt, dass Kandidaten, die am Ende ihrer Zusatzausbildung bei einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut stehen, eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Es ist gefragt worden, ob diese Vfg. insoweit weiter anzuwenden ist, da dieser Fall durch das (BStBl 2000 I S. 42) nicht neu geregelt worden sei. Dazu vertritt die II 20 folgende Auffassung: Mit dem Psychotherapeutengesetz (in Kraft seit ) sind die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bundeseinheitlich geregelt worden. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung. Der erfolgreiche Abschluss ...