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FG Münster Urteil v. - 8 K 2116/12 GrE EFG 2016 S. 144 Nr. 2

Gesetze: GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1

Grunderwerbsteuer

Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts, für das der Erwerber selbst ein Bebauungsprojekt entwickelt hat

Leitsatz

Grunderwerbsteuerlich liegt auch dann ein sog. einheitlicher Vertragsgegenstand vor, wenn der Erwerber eines Erbbaurechts von der Kirchengemeinde im Auftrag dieser ein Bebauungskonzept entwickelt, dieses mit dem Bauamt abstimmt und - ohne dass die Kirchengemeinde darauf Einfluss hat - die ausführende Baufirma einbezieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 144 Nr. 2
MAAAF-19069

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FG Münster, Urteil v. 23.04.2015 - 8 K 2116/12 GrE

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