Beginn der Verjährungsfrist bei der Geltendmachung der insolvenzrechtlichen Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Leitsatz
1) Die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Aufrechnungsverbot) kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist
des § 146 Abs. 1 InsO durchgesetzt werden; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren
allgemeine Verjährungsfristen.
2) Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 AO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach der Insolvenzeröffnung
abgegeben wird.
3) Die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt erst vor, wenn
der Schuldner Klage erheben kann, die nach verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist;
einer Zumutbarkeit der Klageerhebung steht insbesondere eine ältere, bis dahin ständige Rspr. eines Bundesgerichts bis zu
einer Rechtsprechungsänderung entgegen.