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Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen
Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft beruhen, sind keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i. S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, selbst wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen (Bezug: § 18 Abs. 4 UmwStG 2002; § 35 EStG 2002).
Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach einer Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 (aktuell: § 18 Abs. 3 UmwStG 2007) der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i. ...