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Bilanzierung bei Erwerb eines bebauten Grundstücks mit anschließendem Abbruch des Gebäudes
I. Steuerrecht
Das Einkommenssteuerrecht unterscheidet nach EStR H 6.4. Nr. 2 und 3 für den Erwerb bebauter Grundstücke und nachfolgendem Abbruch zwei Grundfälle:
Nr. 2: der Stpfl. hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht);
Nr. 3: der Stpfl. hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht).
Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ (EStR H 6.4.) für einen Erwerb mit Abbruchabsicht.
Erfolgt der Erwerb in Abbruchabsicht, ist weiter zu unterscheiden:
War das Gebäude bei Erwerb objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nutzbar, ist der Kaufpreis auf Grund und Boden (Grundstück) und Gebäude aufzuteilen. Bei Vornahme des Abbruchs sind dann der Buchwert des Altgebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des Neugebäudes zuzuordnen.
Wird ein objektiv nicht mehr nutzbares Gebäude erworben, sind die Anschaffungskosten einzig dem Grund und Boden (Grundstück) zuzuordnen. Etwaige Abbruchkosten führen zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grundstücks. Dies...