Setzt die Finanzbehörden nach Erhebung einer Klage, die sich sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid bzw. den Gewerbesteuermessbescheid,
als auch auf die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags zum Ende desselben Veranlagungszeitraums richtet, die Steuer
bzw. den Messbetrag auf Null herab, entfällt wegen § 10d Abs. 4 S. 5 EStG, § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG die zunächst gem. § 10d
Abs. 4 S. 4 EStG, § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG i.V.m. § 42 FGO bestehende Bindungswirkung des Steuer-/Messbescheids für die gesonderte
Feststellung des Verlustvortrags.
Hinsichtlich der Klage liegt wegen des Steuer-/Messbescheids liegt deshalb auch dann eine vollständige Stattgabe i.S.d. §
138 Abs. 2 S. 1 FGO vor, wenn die Finanzbehörde den Erlass des Nullbescheids mit einem geringeren als dem vom Kläger behaupteten
Verlust begründet.
Fundstelle(n): VAAAF-18927
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 29.10.2015 - 4 K 307/15, 4 K 1978/15
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