Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile
Abbruchkosten einer in Abbruchabsicht erworbenen Tankstelle als Herstellungskosten des auf dem Grundstück errichteten Verbrauchermarkts
Leitsatz
1. Gebäude sind mit ihren unselbstständigen Gebäudeteilen (hier: dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss) für Zwecke der
Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die
des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung.
2. Beantragt der Steuerpflichtige bereits vor Erwerb eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstücks eine Baugenehmigung für
die Errichtung eines Verbrauchermarkts, die als Bedingung den Abriss des Tankstellengebäudes vorsieht, so erwirbt er das Grundstück
in Abbruchabsicht mit der Folge, dass die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Verbrauchermarkts gehören.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 21 DStRE 2016 S. 769 Nr. 13 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 2 Ubg 2016 S. 416 Nr. 7 Ubg 2016 S. 492 Nr. 8 HAAAF-18923
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