Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
vor 2010 kein Abzug der vom nicht verheirateten Steuerpflichtigen für seine Lebensgefährtin gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
kein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen
Leitsatz
1. Ein nicht verheirateter Steuerpflichtiger hat auch dann keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zusammenveranlagung
mit seiner langjährigen nicht ehelichen Lebensgefährtin und Anwendung des Splittingtarifs, wenn die Lebensgefährtin als Hausfrau
die gemeinsamen Kinder betreut und ausschließlich der Steuerpflichtige den gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert. Eine nach
Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung kann auch nicht darin gesehen werden kann, dass nichtverheiratete
Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen,
zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können (Anschluss an ). Auch daraus, dass das BVerfG in seinem Beschluss v. (Az.: 2 BvR 909/06, BvR 1981/06, 2
BvR 288/07) entschieden hat, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gem. Art. 3 Abs. 1 GG Anspruch auf Anwendung
des Splittingtarifs haben, ergibt sich keine entsprechende Gleichbehandlungspflicht für eheähnlichen Lebensgemeinschaften.
2. Sind bereits Unterhaltszahlungen des nicht verheirateten Steuerpflichtigen an seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen
Kinder in Höhe des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG 2007 abgezogen worden, so besteht in den Streitjahren 2008 und 2009
keine gesetzliche Grundlage für die zusätzliche steuerliche Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen getragenen Beiträge
für seine Lebensgefährtin zu deren freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, über die
auch die gemeinsamen Kinder versichert sind.
3. Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen sind nicht nach § 10b EStG abzugsfähig.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 24 DStRE 2016 S. 1099 Nr. 18 NAAAF-18921
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