Leistungen aufgrund von Vermögensübergabeverträgen; Sonderausgabenabzug und Besteuerung in Fällen eines beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsverpflichteten (§ 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG [§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F.], § 22 EStG; „Grünewald” – (BStBl 2015 II S. 1071
Gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG ist § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG n. F. (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F.) EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Absatz 4 EStG) nicht anwendbar. Der „Grünewald” entschieden, dass Artikel 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen verwehrt ist, Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Vermögen steuerlich zu berücksichtigen, während einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dieser Abzug gestattet wird. Der „Schröder” bestätigt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Absatz 1 EStG für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie für die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger das Folgende:
Der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG oder für Renten und für dauernde Lasten i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG in den vor dem Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassungen ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren (auch wenn diese in einem Drittstaat ansässig sind). Dies gilt in allen noch offenen Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG a. F. bzw. § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung ansonsten erfüllt sind. Auf das (BStBl 2010 I S. 227) wird verwiesen.
Die Versorgungsleistung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger in den Fällen, in denen sich der Sonderausgabenabzug entgegen § 50 Absatz 1 EStG ausschließlich aufgrund dieses Schreibens ergibt, nicht steuerpflichtig.
BMF v. - IV C 3 -
S 2301/07/10001: 003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1088
DB 2016 S. 261 Nr. 5
EStB 2016 S. 62 Nr. 2
GStB 2016 S. 12 Nr. 3
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 1
QAAAF-18878