Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete
Anliegend übersende ich die am mit dem niederländischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom (DBA Niederlande 2012) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Behandlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom in der durch das Dritte Zusatzprotokoll vom geänderten Fassung (DBA Niederlande 1959) bestimmten grenzüberschreitenden Gewerbegebiete nach dem DBA Niederlande 2012.
Die Verständigungsvereinbarung zielt auf die Gewerbegebiete „Avantis” und „Eurode Business Center” ab, die nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 DBA Niederlande 1959 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete bestimmt wurden. Die für „Avantis” durch Notenwechsel vom 26. Juli/ geschlossene Vereinbarung wurde durch Rechtsverordnung vom in Kraft gesetzt [1]. Für das Gewerbegebiet „Eurode Business Center” wurde am 25. April/ eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die durch Rechtsverordnung vom in Kraft gesetzt wurde [2]. Mit Inkrafttreten des DBA Niederlande 2012 am sind die vorgenannten Vereinbarungen und Rechtsverordnungen außer Kraft getreten.
Vorgreiflich einer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j DBA Niederlande 2012 noch zu treffenden Vereinbarung der Vertragsstaaten zur Bestimmung von „Avantis” und „Eurode Business Center” als grenzüberschreitende Gewerbegebiete nach dem neuen DBA, stellt die Verständigungsvereinbarung sicher, dass die nach dem DBA Niederlande 1959 bestimmten Gewerbegebiete auch nach dem DBA Niederlande 2012 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete angesehen werden. Im Ergebnis kommen damit die im DBA Niederlande 2012 enthaltenen Regelungen zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten in Bezug auf „Avantis” und „Eurode Business Center” zur Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung ist ab dem anzuwenden.
Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die folgende Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens erzielt.
Als ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens soll auch ein räumlich abgeschlossenes Gebiet gelten, das nach dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom , das Zweite Zusatzprotokoll vom sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom geänderten Fassung von den Vertragsstaaten als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt wurde und am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom bestand.
Diese Verständigungsvereinbarung soll am letzteren der beiden Tage der Unterzeichnung durch die nachstehenden zuständigen Behörden wirksam werden. Diese Verständigungsvereinbarung wird mit Inkrafttreten des Abkommens anwendbar sein.
Diese Verständigungsvereinbarung kann von jeder der zuständigen Behörden durch schriftliche Mitteilung beendet werden. Die Verständigungsvereinbarung wird am letzten Tag des Kalenderjahrs enden, in dem die schriftliche Mitteilung eingegangen ist.
Diese Verständigungsvereinbarung wurde in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache unterzeichnet.
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Für die zuständige
Behörde Deutschlands | Für die zuständige
Behörde der Niederlande |
Christian
Unger Bundesministerium der Finanzen Den Haag, | Arno
Oudijn Finanzministerium der Niederlande Den Haag, |
BMF v. - IV B 3 -
S-1301 - NDL/07/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1025
DStR 2015 S. 6 Nr. 51
EStB 2016 S. 19 Nr. 1
IStR 2016 S. 88 Nr. 2
XAAAF-18867