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FG Sachsen 17.03.2010 4 K 577/06, BBK 1/2016 S. 5

Bilanzierung | Passivierung einer Bürgschaftsverpflichtung

Eine Rückstellung wegen einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft darf erst dann passiviert werden, wenn die Inanspruchnahme droht. Allein eine Insolvenz des Hauptschuldners reicht nicht aus.

Nach [i]Insolvenz des Hauptschuldners genügt nichtder erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Sächsischen FG darf die Rückstellung selbst dann nicht passiviert werden, wenn der Insolvenzantrag des Schuldners am Bilanzstichtag bereits mangels Masse abgelehnt worden ist. Der Bürge S. 6darf die Rückstellung erst dann bilden, wenn ernstlich zu erwarten ist, dass sich der Gläubiger wegen der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners an den Bürgen wendet.

Hinweis:

Im [i]Bürgschaft wegen GewährleistungStreitfall ging es um eine Bank, die für einen Bauunternehmer eine Bürgschaft wegen Gewährleistung übernommen hatte. Am Bilanzstichtag war der Bauunternehmer insolv...

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