1. Hilflosigkeit ist nach Teil A Nr. 4 Buchst. f DBuchst. aa VersMedV nur bei einer geistigen Behinderung anzunehmen, die mit einem GdB von 100 zu bewerten ist. Dies ist nach Teil B Nr. 3.4.2 VersMedV nicht anzunehmen, wenn der behinderte Mensch zwar nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten kann und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhält, sich aber eine gewisse Selbstständigkeit erarbeitet hat, über ein unbeeinträchtigtes Sprachvermögen verfügt und eine stabile Partnerbeziehung führt, in deren Rahmen die Wochenenden ohne professionelle Betreuung verbracht werden.
2. Hilflosigkeit ist nach Teil A Nr. 4 Buchst. b-d nicht schon deshalb anzunehmen, weil eine regelmäßige Beobachtung des behinderten Menschen erfolgen muss und die Bereitschaft zur Hilfeleistung bestehen muss, um gewichtige Gesundheitsgefahren abzuwenden. Zwar ist die Annahme von Hilflosigkeit bei ständiger Hilfebereitschaft nicht auf die Vermeidung akuter Lebensgefahr beschränkt, gefordert sind aber vergleichbare schwerwiegende gesundheitliche Risiken.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.11.2015 - L 2 SB 16/12
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