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Einkommensteuer – Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß (BFH)
Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. d. F. des BürgEntlG KV) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (; veröffentlicht am 2. 12. 2015).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG ist der Abzug von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (d. h. insb. Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) nicht mehr möglich, wenn die Aufwendungen für sozialhilfegleiche Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezogen werden können, die in § 10 Abs. 4 EStG vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen. Das Abzugsvolumen steht damit primär für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen durch die Beit...