BAG Urteil v. - 4 AZR 641/13

Eingruppierung im Gebäudereiniger-Handwerk - Auslegung eines Lohntarifvertrags

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Ludwigshafen Az: 8 Ca 770/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 6 Sa 488/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Differenzentgeltansprüche des Klägers für den Monat Januar 2012 und in diesem Zusammenhang über dessen zutreffende Eingruppierung nach dem am in Kraft getretenen Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom (nachfolgend LTV 2012).

2Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), ist bei der in L ansässigen Beklagten, einem Mitglied der dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks angeschlossenen Gebäudereiniger-Innung Rheinhessen-Pfalz, seit dem Jahr 1989 als Reiniger beschäftigt. Er wird im Werk eines Chemieunternehmens in L eingesetzt und führt dort Reinigungsarbeiten aus.

3Die vom Kläger im Monat Januar 2012 erbrachten Arbeitsstunden vergütete die Beklagte mit einem Stundenlohn von 11,33 Euro brutto. In ihrer Abrechnung ist in der Rubrik „Bezeichnung“ „Std./Lohngr. 6“ eingetragen. Dieser Stundenlohn ist nach § 3 LTV 2012 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für die Lohngruppe 6 zu zahlen.

4Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage für den Monat Januar 2012 die Differenz zwischen der geleisteten Vergütung und dem im LTV 2012 für die Lohngruppe 6a festgelegten Stundenentgelt iHv. 11,68 Euro brutto, insgesamt 61,60 Euro brutto, verlangt. Er ist der Auffassung, kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit könne er eine Vergütung nach der zum neu eingeführten Lohngruppe 6a LTV 2012 verlangen. Es sei ausreichend, wenn er mindestens drei Monate Beschäftigter im Gebäudereiniger-Handwerk gewesen und zuvor nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 vergütet worden sei.

5Der Kläger hat beantragt,

6Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger übe ua. manuelle Reinigungs- und Entsorgungstätigkeiten, aber keine Reinigungstätigkeiten iSd. Lohngruppe 6 LTV 2012 aus. Dies sei für einen Anspruch nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 jedoch erforderlich.

7Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Gründe

8Die zulässige Revision ist erfolglos. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann für den Monat Januar 2012 keine Vergütung nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 beanspruchen.

9I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG der zwischen der IG BAU und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks geschlossene und am in Kraft getretene Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom (RTV 2012) sowie der LTV 2012.

101. Die für die Eingruppierung maßgebenden Bestimmungen des RTV 2012 lauten:

112. Im LTV 2012 sind folgende Regelungen von Bedeutung:

12II. Nach diesen tariflichen Regelungen kann der Kläger kein Entgelt nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 beanspruchen. Er ist kein „Beschäftigter der Lohngruppe 6“ iSd. § 2 Abs. 2 Fall 2 (Lohngruppe 6a) LTV 2012. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für einen Entgeltanspruch nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 nicht ausreichend, dass der Kläger mehr als drei Monate im Gebäudereiniger-Handwerk beschäftigt gewesen und zuvor nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 vergütet worden ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben etwa  - Rn. 19 ff. mwN).

131. Nach § 2 Abs. 1 LTV 2012 gelten für die Eingruppierung die Bestimmungen des RTV in der jeweils geltenden Fassung, vorliegend also § 8 RTV 2012. Danach erfolgt die Eingruppierung des Beschäftigten aufgrund seiner überwiegenden, tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (§ 8 Nr. 3.1.1 RTV 2012).

142. Für einen Entgeltanspruch des Klägers nach der in Anspruch genommenen Lohngruppe ist erforderlich, dass er Beschäftigter iSd. Lohngruppe 6 iSd. § 2 Abs. 2 Fall 2 LTV 2012 ist. „Beschäftigte der Lohngruppe 6“ LTV 2012 sind wiederum nur die „Beschäftigte(n) der Lohngruppe 6 (gemäß RTV)“. Das erfordert nach § 8 Nr. 3.1.1 iVm. den Lohngruppen des § 8 RTV 2012 eine überwiegende Tätigkeit in der Glas- und Fassadenreinigung, der Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen oder von Außenbeleuchtungsanlagen, die der Kläger sämtlich unstreitig nicht ausübt.

153. Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt allein der Umstand, dass er eine Vergütung nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 erhalten hat, nicht die tariflichen Voraussetzungen. § 2 Abs. 2 Fall 2 LTV 2012 verweist vielmehr insgesamt auf Fall 1 - „Lohngruppe 6: Beschäftigte der Lohngruppe 6 (gemäß RTV)“ - und nicht - wie der Kläger meint - bloß auf „Beschäftigte der Lohngruppe 6“. Einer Wiederholung des Klammerzusatzes - „(gemäß RTV)“ - war daher in der Formulierung der Lohngruppe 6a LTV 2012 entbehrlich.

164. Die tarifvertragliche Systematik bestätigt diese Auslegung.

17a) Nach § 2 Abs. 1 LTV 2012 sind für die Eingruppierung die Bestimmungen des jeweils geltenden Rahmentarifvertrags maßgebend. Der einschlägige § 8 Nr. 3.1.1 RTV 2012 stellt auf die tatsächlich ausgeübte überwiegende Tätigkeit ab. Dies haben die Tarifvertragsparteien, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch den Klammerzusatz in der Lohngruppe 6 LTV 2012 - „gemäß RTV“ - nochmals betont.

18b) Für die Annahme der Revision, die Tarifvertragsparteien hätten (allein) für die Lohngruppe 6a LTV 2012 eine Ausnahme von den übrigen ausnahmslos geltenden tariflichen Eingruppierungsgrundsätzen geschaffen, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Zwar ist es zutreffend, wenn der Kläger ausführt, die Lohngruppe 6a LTV 2012 sei keine „Lohngruppe des RTV“. Gleichwohl bleiben aber die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen durch die Verweisungskette in § 2 Abs. 2 Fall 2 LTV 2012 auf Fall 1, der wiederum die „Lohngruppe 6 (gemäß RTV)“ in Bezug nimmt, maßgebend. Die Lohngruppe 6a LTV 2012 enthält auch gegenüber der Lohngruppe 6 RTV 2012 keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit, sondern fordert - lediglich - eine „dreimonatige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk“ als weitere Voraussetzung für den Entgeltanspruch.

195. Die vom Kläger vertretene Auffassung ist schließlich nicht mit Sinn und Zweck der tariflichen Eingruppierungsregelungen des RTV, auf die § 2 Abs. 1 LTV 2012 verweist, zu vereinbaren. Danach wäre nicht mehr die Tätigkeit für die zutreffende Eingruppierung maßgebend, sondern eine davon abweichende individualvertragliche Vereinbarung oder gar nur eine tatsächlich geleistete Vergütung. Weder der LTV 2012 noch der RTV 2012 weisen Anhaltspunkte auf, dass auch solche Fallgestaltungen für den tarifvertraglich geregelten Entgeltanspruch maßgebend sein sollen.

20III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 115 Nr. 2
UAAAF-18693