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Sehr geehrte Damen und Herren,
das BMF hat zu sog. gebrochenen Beförderungen oder Versendungen veröffentlicht (siehe hierzu ). Damit könnte man meinen, sind alle Unklarheiten beseitigt. Doch dem ist nicht so. Wann ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung gegeben ist und wie sich dieses Kriterium vom kontinuierlichen Vorgang der Warenbewegung abgrenzt, bleibt beispielsweise offen. Sind am Transport mehrere Unternehmen beteiligt, scheidet ein Reihengeschäft nach wie vor aus. Damit bleibt das BMF letztlich hinter der Rechtsprechung des EuGH und BFH zurück. Ob die Kollisionsregelung „light", die bei Ausfuhrlieferungen über deutsche Häfen Anwendung finden soll, eine wirkliche Vereinfachung darstellt, ist in der Praxis fraglich.
Auf eine Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge seitens der Finanzverwaltung hat die Praxis lange gewartet. Leider schafft auch die Verfügung der hier wenig Abhilfe, wie Fuß in seinem Beitrag auf erläutert. Denn gerade grenzüberschreitende Sachverhaltskonstellationen unter Beteiligung sog. „Exportdienstleister“ werden nicht angesprochen.
Immer mehr Mitgliedstaaten kontrollieren deutsche Unternehmer auf Beachtung der Lieferschwellen. Für Unternehmer ist es daher wichtig, Lieferschwellen laufend zu überprüfen und zu überwachen. Frankreich wird z. B. zum Jahreswechsel 2015/2016 die Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung (vgl. in Deutschland § 3c UStG) von 100.000 € auf 35.000 € herabsetzen (IWB 1/2016 S. 5). Der Beitrag von zeigt die Folgen einer falschen Beurteilung und die Schwierigkeiten ihrer Berichtigung auf.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 1 / 2016 Seite 1
NWB AAAAF-18678