Finanzunternehmen, Absicht des kurzfristigen Eigenhandels
Leitsatz
1) Ein Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG handelt nicht in kurzfristiger Eigenhandelsabsicht, soweit es Anteile
dem Anlagevermögen zuordnet und eine defensive Anlagestrategie verfolgt.
2) Auch bei Zuordnung von Anteilen zum Umlaufvermögen handelt ein Finanzunternehmen nicht in kurzfristiger Eigenhandelsabsicht,
wenn die Strategie auch insoweit nicht darauf gerichtet war, Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis auszunutzen.
3) Ein Finanzunternehmen handelt in Bezug auf ein Wertpapierdepot in kurzfristiger Eigenhandelsabsicht, soweit Anteile deutlich
überwiegend nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gehalten und zu einem erheblichen Teil unterjährig wieder veräußert
werden.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 484 Nr. 8 LAAAF-18605
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FG Münster, Urteil v. 31.08.2015 - 9 K 27/12 K,G,F
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