Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit des SolZG überzeugt. Die Aufhebung der Vollziehung eines Bescheides über die
Festsetzung des Solidaritätszuschlages ist daher geboten.
Soweit die Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse des Stpfl. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fordert,
geht sie von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus.
Bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA ist dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen
bzw. im Falle eines bereits vollzogenen VA die Vollziehung wieder aufzuheben.
Nur in besonders klaren Ausnahmefällen ist trotz Vorliegens derartiger Zweifel ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abzulehnen.
Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden über die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags erhebliche Einnahmeausfälle drohen, lässt das individuelle Interesse der Ast. an einem effektiven Rechtsschutz
nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten.
Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2646 Nr. 44 DB 2015 S. 12 Nr. 44 EFG 2016 S. 63 Nr. 1 GStB 2015 S. 423 Nr. 12 GmbH-StB 2016 S. 25 Nr. 1 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 11 KÖSDI 2015 S. 19587 Nr. 12 BAAAF-18604
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Beschluss v. 22.09.2015 - 7 V 89/14
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