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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 253/14 EFG 2016 S. 243 Nr. 3

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12, UStG § 9, AO § 162, AO § 146 Abs. 1, AO § 146 Abs. 4

Umsatzsteuer bei Vermietung von möblierten Zimmern zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte - Anforderungen an ordnungsgemäße Kassenbuchführung

Leitsatz

1. Ein Vermieter, der möblierte Zimmer zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte vermietet, erbringt grundsätzlich eine steuerfreie Leistung i. S. v. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, es sei denn, die Zimmervermietung ist mit weiteren Leistungen derart verbunden, dass diese der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben.

2. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung liegt nicht vor, wenn die Aufzeichnungen erst am Monatsende und mit Hilfe eines handelsüblichen Excel-Programms erstellt werden. Denn eine Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Inhalts einer erfolgten Buchung ist bei durchgeführten Änderungen nicht mehr durch die Aufzeichnungen selbst gegeben.

3. Schätzung der wöchentlichen Miete für ein Zimmer in einer sogenannten Modellwohnung zur Ausübung der Prostitution.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 25
DStRE 2016 S. 1066 Nr. 17
EFG 2016 S. 243 Nr. 3
UStB 2016 S. 40 Nr. 2
GAAAF-18595

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.09.2015 - 2 K 253/14

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