Zum Erlass bei (krankheitsbedingt) fehlender Vermietungsabsicht trotz
zunächst erklärter Werbungskostenüberschüsse
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO.
Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt u. a. voraus, dass der Stpfl. erlassbedürftig ist. Dies bemisst sich
nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Bleiben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Kl. trotz wiederholter Bemühungen letztlich ungeklärt, weil der Kl.
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Klage schon deshalb abzuweisen.
Nimmt jemand krankheitsbedingt von jedweder Vermietung Abstand, so sind WK-Überschüsse aus VuV nicht anzuerkennen. Denn geht
es um WK-Überschüsse, muss der jeweilige Kl. nachweisen, dass er vermieten wollte und alles dazu Erforderliche getan hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAF-18587
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 11.02.2015 - 3 K 57/14