Erzielt ein Steuerpflichtiger Vermögensvorteile durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Erwerbshandlung, erzielt er hieraus
nur der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte. Auch bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung scheidet eine daneben
stehende Schenkung unter Lebenden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2015 S. 12 Nr. 51 EFG 2016 S. 232 Nr. 3 ErbBstg 2016 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2016 S. 104 Nr. 4 ErbStB 2016 S. 49 Nr. 2 GmbHR 2016 S. 326 Nr. 6 NWB-EV 2016 S. 7 Nr. 1 UVR 2016 S. 77 Nr. 3 NAAAF-18584
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