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FG München Urteil v. - 10 K 2902/13 EFG 2016 S. 172 Nr. 3

Gesetze: AO § 194 Abs. 1 S. 2, AO § 196, FGO § 110 Abs. 1 S. 4, BpO § 4 Abs. 2, BpO § 4 Abs. 3 S. 2

Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen

Leitsatz

1. Wird die steuerliche Außenprüfung trotz Anfechtung der Prüfungsanordnung gleichwohl durchgeführt, so erledigt sich mit dem Abschluss der Prüfung der Verwaltungsakt; dadurch ist zugleich in Bezug auf den Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Klage ist nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterhin zulässig.

2. Das berechtigte Interesse für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt.

3. Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt nach der ständigen BFH-Rspr. bei einem Mittelbetrieb voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 1.533,87 EUR für das Kalenderjahr zu rechnen ist.

4. Ob mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; sie müssen die Prognose wahrscheinlich machen, dass sich solche Nachforderungen ergeben werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 260 Nr. 9
DStR 2016 S. 12 Nr. 44
DStRE 2017 S. 47 Nr. 1
EFG 2016 S. 172 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 557
YAAAF-18576

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FG München, Urteil v. 28.04.2015 - 10 K 2902/13

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