Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbstständigkeit sprechen, unter Berücksichtigung
des Gesamtbilds der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen.
Bei dieser Abwägung kommt dem Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung sowie dem Unternehmerrisiko besondere
Bedeutung zu.
Die Frage zur Selbstständigkeit natürlicher Personen ist für die USt, die ESt und die GewSt grds. nach denselben Grundsätzen
zu beurteilen. Die sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtliche Beurteilung hat nur indizielle Bedeutung.
Arbeitet eine Klin. überwiegend in eigener Verantwortung und trägt sie das Unternehmerrisiko, so ist sie als Unternehmerin
anzusehen.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 322 Nr. 4 KAAAF-18572
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 25.06.2015 - 16 K 222/13
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