Kraftfahrzeugsteuer: Verwendung eines Traktors in einem LuF-Betrieb?
Leitsatz
Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind Kfz-steuerrechtlich zwar nicht bindend, es können aber auch für die Auslegung
des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs als Betrieb
der Landwirtschaft zu Grunde gelegt werden.
Zur Abgrenzung eines einheitlichen Gewerbebetriebs zum Betrieb der LuF.
Die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG kann nicht gewährt werden, wenn der Stpfl. ein Reithallengrundstück, auf
dem er eine Pferdepension betreibt, als gewillkürtes BV seinem Gewerbebetrieb zuordnet, deshalb bewertungsrechtlich ein Betriebsgrundstück
vorliegt und der Stpfl. ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Ein zur Futtermittelgewinnung eingesetzter Traktor wird in diesem Fall nicht "in" einem LuF-Betrieb verwendet.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2224 Nr. 24 UVR 2016 S. 79 Nr. 3 QAAAF-18570
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.09.2015 - 14 K 48/14
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