Pauschale Zuwendungen, die ein ArbG leistet ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags-
oder Nacharbeit, die ein ArbN leistet, werden nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem Willen von ArbG und ArbN
als Abschlagszahlungen/Vorschüsse auf eine in spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
Erhält ein Stpfl. eine pauschale Zulage zur Abgeltung für alle anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeit und
unterwirft der ArbG diese endgültig der Lohnversteuerung, ist die Zulage bei der ESt-Veranlagung auch nicht insoweit als steuerfrei
zu behandeln, als der ArbN nunmehr eine Aufstellung über die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden vorlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2165 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2016 S. 123 TAAAF-18569
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.09.2015 - 14 K 232/14
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