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Das Aus des „Widerrufsjokers“ kraft Gesetzes?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAF-18119 Ein aktueller Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie wirft Fragen zum Fortbestand des „ewigen“ Widerrufsrechts auf. Dieses wurde durch die Rechtsprechung des BGH für Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung im Abschlusszeitraum von 2002 und 2010 bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen eingeräumt. Hiernach kann der Darlehensnehmer ohne jedwede Frist vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn er nicht ordnungsgemäß durch die Bank anlässlich des Vertragsabschlusses belehrt wurde, und sich vom bestehenden Darlehensvertrag lösen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Nach einer Widerrufswelle und einer Vielzahl von Gerichtsurteilen scheint nunmehr der Gesetzgeber für eine absolute Erlöschensfrist des „ewigen“ Widerrufsrechts und der damit verbundenen Beseitigung des „Widerrufsjokers“ einzutreten. Nachdem die Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie in innerstaatliches Recht bis zum erfolgen muss und aktuell offen ist, ob bestehende Darlehensverträge ebenfalls vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen, scheint für die Einzelfallprüfung und die damit verbundene Rechtsdurchsetzung ein gewisses Maß an Eil...