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BFH: Im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG auch negative Hinzurechung möglich
Hinzurechnung „verkehrt herum“: Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG auch eine Hinzurechnung negativer Beträge in Betracht kommt, d. h. letztlich eine Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ( NWB FAAAF-09214). In der Sache ging es um eine GmbH, die Kapital seitens zweier (typisch) stiller Gesellschafter erhalten hatte. Die stillen Gesellschafter waren auch am Verlust der GmbH beteiligt. Im Streitjahr erlitt die GmbH einen operativen Verlust, den sie für Zwecke der Körperschaftsteuer zutreffend um den Verlustanteil des stillen Gesellschafters minderte. Denn solange die Einlage des stillen Gesellschafters nicht aufgezehrt ist, führt die vereinbarte Verlustbeteiligung für den Inhaber des Gewerbebetriebs (hier: die GmbH) zu einem Erstattungsanspruch, d. h. zu einem Ertrag. Für Zwecke der Gewerbesteuer stellte sich die Frage, wie sich die Verlustübernahme auf die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 GewStG auswirkte. Unstreitig ist der Verlustanteil des Stillen als Negativbetrag i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG in die Berechnung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG einzubeziehen (so auch R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR). Komplizierend kam jedoch hinzu, dass der ... /