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Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug aus den Baukosten für die Erstellung einer Sporthalle
Erstellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Mehrzweckhalle und überlässt sie diese auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports, handelt sie als Unternehmer und ist zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Mehrzweckhalle berechtigt. Ob das Entgelt dem Wert der S. 3886Leistung entspricht, ist nach dem für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) hat der Gesetzgeber die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt (§ 2b UStG n. F.). Im Zuge der Neuregelung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts unverändert keine Unternehmer. Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts dagegen Leistungen auf priva...