1. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung sowie zum Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen.
2. Der Beweis für den Zugang einer behaupteten Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung wird nicht erbracht, wenn es der Versicherte insoweit versäumt hat, die Kündigung mit Einschreiben, bevorzugt gegen Rückschein, zu übersenden. Vom Versicherten alleine vorgelegte Kopien der Kündigungsschreiben sind nicht geeignet, den Beweis zu führen, da sich aus ihnen weder der Zeitpunkt ihrer Erstellung, geschweige denn der Umstand der Aufgabe zur Post oder eines Zugangs beim Versicherungsunternehmen ergibt.
3. Der Justizgewährleistungsanspruch gebietet eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die gesetzlichen Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Diese Wertung hält der Senat auch im Hinblick auf die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen für einschlägig.
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